BGH - Urteil vom 13.10.2011
IX ZR 193/10
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 90; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 328; BGB § 426; BGB § 675;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2012, 25
DB 2011, 2713
DStR 2012, 720
DStRE 2012, 844
GmbHR 2012, 97
MDR 2011, 1471
NZG 2011, 1384
VersR 2013, 506
WM 2011, 2334
ZIP 2011, 2475
wistra 2012, 76
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 314/08
OLG Köln, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 12/10

Möglichkeit der Einbeziehung des Geschäftsführers als Dritter in den Schutzbereich eines durch die GmbH erteilten Umsatzsteuermandates

BGH, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen IX ZR 193/10

DRsp Nr. 2011/20049

Möglichkeit der Einbeziehung des Geschäftsführers als Dritter in den Schutzbereich eines durch die GmbH erteilten Umsatzsteuermandates

a) Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.b) Die Verjährung für den Ersatzanspruch des Geschäftsführers gegen die steuerlichen Berater der GmbH beginnt mit der Bekanntgabe des schadensbegründenden Haftungsbescheids.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von mehr als 108.148,36 € zu dessen Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; AO § 90; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 328; BGB § 426; BGB § 675;

Tatbestand