BFH - Beschluss vom 10.12.2008
V B 106/08
Normen:
FGO § 128 Abs. 3; FGO § 133a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1463/08

Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen durch finanzgerichtlichen Beschluss zurückgewiesenen Antrags auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung; Möglichkeit der Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit nach Inkrafttreten des § 133a Finanzgerichtsordnung (FGO) zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004

BFH, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen V B 106/08

DRsp Nr. 2009/3022

Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen durch finanzgerichtlichen Beschluss zurückgewiesenen Antrags auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung; Möglichkeit der Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit nach Inkrafttreten des § 133a Finanzgerichtsordnung (FGO) zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3; FGO § 133a;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 19. August 2008 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. August 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) "Nichtzulassungsbeschwerde" mit dem Antrag, die Revision gegen den Beschluss zuzulassen.