I.
Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 19. August 2008 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. August 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) "Nichtzulassungsbeschwerde" mit dem Antrag, die Revision gegen den Beschluss zuzulassen.
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