BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 93/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 40/10

Möglichkeit der Einordnung einer Person als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 EStG trotz Vollzeiterwerbstätigkeit; Berücksichtigung der Einkommensgrenze für die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 93/10

DRsp Nr. 2012/7231

Möglichkeit der Einordnung einer Person als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 EStG trotz Vollzeiterwerbstätigkeit; Berücksichtigung der Einkommensgrenze für die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind

1. NV: Eine Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegen. Zur Prüfung der Frage, ob der Grenzbetrag überschritten ist, sind daher auch die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen. 2. NV: Eine Anschlussrevision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter eines volljährigen Sohnes (S), der im Jahr 2005 erfolgreich seine Ausbildung zum Hotelfachmann absolviert hatte und von März 2006 bis zum August des Streitjahres 2009 vollschichtig in seinem erlernten Beruf arbeitete. Im Januar 2009 bewarb er sich bei einer beruflichen Schule um einen Platz für eine weitere Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe. S erhielt im März eine Aufnahmezusage und begann die Ausbildung am 1. September 2009. Ab Ausbildungsbeginn erhielt er ein Betriebsstipendium seines bisherigen Arbeitgebers.