FG Hamburg - Beschluss vom 03.11.2015
6 V 259/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5a Abs. 2 S. 2;

Möglichkeit der Optierung zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG bei der Bilanzierung eines Schiffs im Anlagevermögen

FG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 6 V 259/15

DRsp Nr. 2018/2952

Möglichkeit der Optierung zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG bei der Bilanzierung eines Schiffs im Anlagevermögen

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Aussetzungsverfahrens über die Frage, ob die Antragstellerin zu der Gewinnermittlung gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) optieren konnte.

Die Antragstellerin wurde mit Vertrag vom ... 2013 gegründet. Ihr Stammkapital beträgt 1 €. Sie nahm Darlehen in Höhe von rund 32 Mio. US Dollar und 1,5 Mio. US Dollar auf. Die Laufzeit des Darlehensvertrages war bis zum 31.12.2015 beschränkt, die Rückzahlung der Darlehenssumme sollte danach fällig sein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen. Zusätzlich wurde der Antragstellerin ein Kontokorrentrahmen in Höhe von 2,7 Mio. US Dollar eingeräumt.

Durch den Vertrag vom ... (Sommer) 2013 kaufte die Antragstellerin ein Handelsschiff zu einem Preis von rund 35 Mio. US Dollar. Am selben Tag wurde sie als Eigentümerin des Schiffes eingetragen, und es wurde eine Schiffshypothek zugunsten der darlehensgebenden Bank in Höhe von rund 44 Mio. US Dollar eingetragen. Ebenfalls am ... 2013 schloss die Antragstellerin einen Bereederungsvertrag für das Schiff ab.

Mit Vertrag vom (Winter) 2013 verkaufte die Antragstellerin das Schiff ebenfalls zu dem Preis, zu dem sie das Schiff erworben hatte.