BFH - Urteil vom 09.02.2012
III R 53/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3 und Abs. 6 Sätze 3 und 4; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 33b Abs. 3; SvEV § 2 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2009

Möglichkeit des zusätzlichen Ansatzes des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG zu den Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf im Falle einer teilstationären Unterbringung

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen III R 53/10

DRsp Nr. 2012/7215

Möglichkeit des zusätzlichen Ansatzes des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG zu den Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf im Falle einer teilstationären Unterbringung

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines Dritten sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts aus.2. Im Fall einer teilstationären Unterbringung kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden (Bestätigung der BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).