BGH - Urteil vom 04.12.2012
II ZR 159/10
Normen:
ZPO § 304; HGB § 113 Abs. 1; BGB § 705; BGB § 713;
Fundstellen:
BB 2013, 385
DB 2013, 15
DB 2013, 391
DStR 2013, 600
GmbHR 2013, 259
MDR 2013, 538
NJW-RR 2013, 363
WM 2013, 320
ZIP 2013, 361
ZIP 2013, 5
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 217/08
OLG Koblenz, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 267/10

Möglichkeit einer Entscheidung über Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Herausgabe und Bewilligung der Eintragung durch ein Grundurteil

BGH, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen II ZR 159/10

DRsp Nr. 2013/2405

Möglichkeit einer Entscheidung über Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Herausgabe und Bewilligung der Eintragung durch ein Grundurteil

BGB §§ 705, 713 Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine "Erwerbsgesellschaft" oder eine "unternehmenstragende" Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist. BGB §§ 730, 738 Die Durchsetzungssperre steht der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen der Verletzung einer Geschäftschance der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 304; HGB § 113 Abs. 1; BGB § 705; BGB § 713;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.