BVerfG - Beschluss vom 14.10.2010
2 BvR 367/07
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen X R 29/05

Möglichkeit einer weiteren steuerlichen Erfassung einer Vermögensmehrung nach Leistung der Einkommenssteuer

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 367/07

DRsp Nr. 2010/18485

Möglichkeit einer weiteren steuerlichen Erfassung einer Vermögensmehrung nach Leistung der Einkommenssteuer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen der NATO als Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für die Jahre 2000 und 2001 geltenden Fassung.

1.

Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Beschwerdeführer, ein ehemaliger Bediensteter des internationalen Zivilpersonals der NATO, bezog in den Jahren 2000 und 2001 von der NATO Versorgungsbezüge. Zuzüglich erhielt er einen sogenannten "Steuerausgleich" (Tax Adjustment), welcher zum teilweisen Ausgleich der Besteuerung der Ruhegehälter durch die Wohnsitzstaaten und der sich aus den verschiedenartigen Besteuerungssystemen ergebenden Unterschiede bestimmt war. Das Finanzamt ordnete diese Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 in voller Höhe den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu.

2.