VGH Bayern - Beschluss vom 19.12.2018
9 CS 18.2338
Normen:
VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 15.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 18.1202

Nachbarschaftliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen; Beginn der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 9 CS 18.2338

DRsp Nr. 2019/4854

Nachbarschaftliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen; Beginn der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts M* ...- ... vom 11. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen. Er erhob Anfechtungsklage (Az. W 5 K 18.1201), über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 5. November 2018 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.