Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll für die Einfuhr von Bolzen aus rostendem Stahl.
Am 17.08.2010 meldete die Klägerin beim Zollamt A des Beklagten (ZA) die sich im Container XXX befindlichen "Bolzen aus rostendem Stahl, M20 x 45 + M20 x 50" unter der Warennummer 7318 1290 90 0 (andere Holzschrauben aus rostendem Stahl) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Form A ... beantragte sie die Gewährung der Allgemeinen Zollpräferenz für Waren malaysischen Ursprungs. In der Packliste wird die Ware als "Bolts 8 HDG M20 x 45 M20 x 50" bezeichnet; als Verkäuferin ist die Fa. B ... (B) in Malaysia angegeben.
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