FG Hamburg - Urteil vom 29.09.2015
4 K 113/14
Normen:
ZK Art. 24; ZK Art. 220; EUVO-91/2009; Antidumping-Verordnung (EU) Nr. 91/2009;

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Bolzen oder Schrauben) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über die malaysische Freizone Port Klang in die EU eingeführt wurden

FG Hamburg, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 113/14

DRsp Nr. 2016/877

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Bolzen oder Schrauben) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über die malaysische Freizone "Port Klang" in die EU eingeführt wurden

Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.

Normenkette:

ZK Art. 24; ZK Art. 220; EUVO-91/2009; Antidumping-Verordnung (EU) Nr. 91/2009;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll für die Einfuhr von Bolzen aus rostendem Stahl.

Am 17.08.2010 meldete die Klägerin beim Zollamt A des Beklagten (ZA) die sich im Container XXX befindlichen "Bolzen aus rostendem Stahl, M20 x 45 + M20 x 50" unter der Warennummer 7318 1290 90 0 (andere Holzschrauben aus rostendem Stahl) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Form A ... beantragte sie die Gewährung der Allgemeinen Zollpräferenz für Waren malaysischen Ursprungs. In der Packliste wird die Ware als "Bolts 8 HDG M20 x 45 M20 x 50" bezeichnet; als Verkäuferin ist die Fa. B ... (B) in Malaysia angegeben.