BFH - Beschluss vom 28.11.2005
VII B 116/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KN Pos. 9705; ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 848
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 248/00

Nacherhebung von Einfuhrabgaben

BFH, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen VII B 116/05

DRsp Nr. 2006/3063

Nacherhebung von Einfuhrabgaben

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.2. Einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben kann nur ein Irrtum begründen, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist und der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KN Pos. 9705; ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete in den Jahren 1997 und 1998 beim Hauptzollamt B insgesamt 22 PKW der Baujahre 1955 bis 1966 (sog. Oldtimer) als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert der Pos. 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Bis auf zwei Fahrzeuge wurden die PKW antragsgemäß, also zollfrei und zum ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz abgefertigt. Nach einer Überprüfung der Einfuhren durch das Hauptzollamt S, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, und aufgrund eines Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt wurden die eingeführten PKW in die Pos. 8703 KN eingereiht und die Einfuhrabgaben mit Steueränderungsbescheid nacherhoben; der Einspruch blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.