I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete in den Jahren 1997 und 1998 beim Hauptzollamt B insgesamt 22 PKW der Baujahre 1955 bis 1966 (sog. Oldtimer) als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert der Pos. 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Bis auf zwei Fahrzeuge wurden die PKW antragsgemäß, also zollfrei und zum ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz abgefertigt. Nach einer Überprüfung der Einfuhren durch das Hauptzollamt S, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, und aufgrund eines Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt wurden die eingeführten PKW in die Pos. 8703 KN eingereiht und die Einfuhrabgaben mit Steueränderungsbescheid nacherhoben; der Einspruch blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.
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