Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Instantnudelgerichte
FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 4 K 161/15
DRsp Nr. 2023/325
Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Instantnudelgerichte
1. Instantnudelgerichte, bei denen der Nudelblock und die weiteren Zutaten in getrennten Beuteln vorliegen, sind keine "Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen" im Sinne der Unterposition 2104 1000 KN (Aufgabe FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007, 4 K 108/06).2. Frittierte Instantnudeln sind getrocknete Teigwaren im Sinne der Unterposition 1902 3010 KN (EuGH, Urteil des EuGH vom 06.09.2018, Rs. C-471/17)3. Nicht gutgläubig ist ein Abgabenschuldner, wenn er trotz fehlender Erkennbarkeit des Irrtums aufgrund sonstiger Umstände tatsächlich nicht darauf vertrauen durfte, dass eine höhere Abgabenbelastung nicht in Betracht kommt.
Normenkette:
KN Unterpos. 1902 3010;
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Instantnudelgerichte.
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