Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll auf Instantnudelgerichte.
In der Zeit vom 17.10.2013 bis 26.01.2015 meldete die Klägerin mit insgesamt 28 Zollanmeldungen "Instant-Nudelsuppen in Tüten und Bechern, kein Fleisch, Ei oder Tomaten enthaltend" unter der Unterposition 2104 1000 KN zur Überführung in den Zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Auf die Aufstellung der einzelnen Einfuhren in der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2016 (S. 2) wird verwiesen. Die Waren wurden anmeldungsgemäß abgefertigt. Bei der Einfuhr am 10.02.2014 fand eine Zollbeschau statt und die angemeldete Unterposition wurde bestätigt.
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