I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im Juli 1996 eine Warensendung T-Shirts aus Bangladesh zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie zur Erlangung der beantragten und für Waren dieses Ursprungs vorgesehenen Zollpräferenz ein am 30. Mai 1996 vom Export Promotion Bureau (EPB) in Bangladesh ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorlegte. Die Waren wurden antragsgemäß zum Zollsatz frei abgefertigt.
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