BFH - Urteil vom 16.12.2008
VII R 15/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 980
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 260/03

Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt aufgrund unterbliebener Abgabenerhebung wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden in Bangladesch; Erfordernis der Kenntnis der Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung durch den Einführer

BFH, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VII R 15/08

DRsp Nr. 2009/10157

Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt aufgrund unterbliebener Abgabenerhebung wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden in Bangladesch; Erfordernis der Kenntnis der Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung durch den Einführer

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 2; ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im Juli 1996 eine Warensendung T-Shirts aus Bangladesh zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie zur Erlangung der beantragten und für Waren dieses Ursprungs vorgesehenen Zollpräferenz ein am 30. Mai 1996 vom Export Promotion Bureau (EPB) in Bangladesh ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorlegte. Die Waren wurden antragsgemäß zum Zollsatz frei abgefertigt.