FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2015
4 K 38/14
Normen:
ZK Art. 29; ZK Art. 33f; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2a;

Nacherhebung von Einfuhrzoll aufgrund eines neu berechneten Zollwerts nach der Erstattung von Antidumpingzoll

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 38/14

DRsp Nr. 2016/11867

Nacherhebung von Einfuhrzoll aufgrund eines neu berechneten Zollwerts nach der Erstattung von Antidumpingzoll

Entfällt die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Antidumpingzolls durch Ungültigerklärung der zugrunde liegenden Antidumpingverordnung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und wird infolge dessen der auf eingeführte Waren erhobene Antidumpingzoll erstattet, so ist der Zollwert neu zu berechnen und Einfuhrzoll nachzuerheben, wenn der Antidumpingzoll im Rahmen der ursprünglichen Zollwertberechnung gemäß Art. 33 Buchst. f) ZK als Einfuhrabgabe nicht in den Zollwert einbezogen worden war.

Normenkette:

ZK Art. 29; ZK Art. 33f; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.