Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin führte in dem Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2016 aus dem Ausland für sie dort hergestellte Waren ein, die sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldete. Sie hatte die Hersteller im Ausland mit ihren Bestellungen aufgefordert, Muster der zu produzierenden Waren der LTD zu übersenden. Die LTD hatte auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags die Muster daraufhin zu untersuchen, dass sie den von dieser vorgegebenen Qualitätsanforderungen entsprachen und die chemischen Inhaltsstoffe die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts einhielten. Die Klägerin wies die Hersteller der Waren an, mit deren Herstellung erst zu beginnen, nachdem die LTD die entsprechenden Muster untersucht und einer Produktion zugestimmt gehabt habe. Die LTD berechnete der Klägerin monatlich die Kosten für die von ihr durchgeführten Schadstoff- und Qualitätsprüfungen der Waren. Diese Kosten gab die Klägerin bei der Anmeldung der eingeführten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht an.
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