Die Klägerin wurde am 8. Dezember 1959 bei einem Verkehrsunfall verletzt, der von einem Angehörigen der US-Streitkräfte schuldhaft verursacht worden war. Mit Entschließung vom 20. Februar 1963 wurde ihr das Recht vorbehalten, Ersatz des ihr aus Anlaß des Unfalls zukünftig noch entstehenden Schadens zu verlangen.
Wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung zahlt die Beklagte der Klägerin eine Schadensrente, die zuletzt durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. September 1975 auf monatlich 632,20 DM erhöht worden ist. Die Höhe der Rente wurde nach den geschätzten Kosten einer Haushaltshilfe zuzüglich eines Betrages von 8,20 DM für Einkaufsfahrten bemessen. Einkommensteuer wurde nicht berücksichtigt und von der Klägerin für die Schadensersatzrente zunächst auch nicht entrichtet.
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