BGH - Urteil vom 23.05.1985
III ZR 69/84
Normen:
BGB §§ 842, 843 ; EStG § 22 ; Finanzvertrag (idF vom 30. März 1955, BGBl II S. 301, 381) Art. 8; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 34
NJW 1985, 3011
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Nachforderung von Einkommen- und Kirchensteuerbeträgen auf eine Schadensrente

BGH, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen III ZR 69/84

DRsp Nr. 1996/5678

Nachforderung von Einkommen- und Kirchensteuerbeträgen auf eine Schadensrente

»Zur Nachforderbarkeit von Einkommen- und Kirchensteuerbeträgen, die auf eine aus Anlaß eines Stationierungsschadens gewährte Schadensrente wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nachträglich erhoben werden.«

Normenkette:

BGB §§ 842, 843 ; EStG § 22 ; Finanzvertrag (idF vom 30. März 1955, BGBl II S. 301, 381) Art. 8; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 8. Dezember 1959 bei einem Verkehrsunfall verletzt, der von einem Angehörigen der US-Streitkräfte schuldhaft verursacht worden war. Mit Entschließung vom 20. Februar 1963 wurde ihr das Recht vorbehalten, Ersatz des ihr aus Anlaß des Unfalls zukünftig noch entstehenden Schadens zu verlangen.

Wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung zahlt die Beklagte der Klägerin eine Schadensrente, die zuletzt durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. September 1975 auf monatlich 632,20 DM erhöht worden ist. Die Höhe der Rente wurde nach den geschätzten Kosten einer Haushaltshilfe zuzüglich eines Betrages von 8,20 DM für Einkaufsfahrten bemessen. Einkommensteuer wurde nicht berücksichtigt und von der Klägerin für die Schadensersatzrente zunächst auch nicht entrichtet.