Es stellt sich die Frage, ob die im Streitfall verwendete Adressierung "X-Gruppe" nicht als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter angesehen werden könnte. Nach Auffassung des BFH muß indes die Frage, ob aufgrund des Sinn und Zwecks des Steuerabzugsverfahrens nach § 50 a Abs. 4 EStG die Anforderungen an die Bezeichnung des Steuerschuldners niedriger anzusetzen sind, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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