BFH - Urteil vom 29.11.2000
X R 13/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 3, 4 § 25 § 26 Abs. 1 § 26a § 26b ;
Fundstellen:
BB 2001, 458
BFH/NV 2001, 531
BFHE 194, 93
BStBl II 2002, 132
DB 2001, 465
DStR 2001, 295
NZM 2001, 1092
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Nachholung von Grundförderbeträgen nach § 10 e EStG

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen X R 13/99

DRsp Nr. 2001/3745

Nachholung von Grundförderbeträgen nach § 10 e EStG

»1. Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist. 2. Stand dem Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für die von ihm angeschaffte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorliegen und der Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten Objekts mehr hat.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 3, 4 § 25 § 26 Abs. 1 § 26a § 26b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1993 eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung. Bei der Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau für 1993 machte er keine Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.