FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2007
3 K 1327/07
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 ; EStG § 6a Abs. 4 S. 1 ; GewStG § 7 S. 1 ; GewStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; EGHGB Art. 28 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1364

Nachholverbot bei versehentlich zu geringen Zuschreibungen bei Pensionsrückstellungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 3 K 1327/07

DRsp Nr. 2008/13779

Nachholverbot bei versehentlich zu geringen Zuschreibungen bei Pensionsrückstellungen

1. Eine auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhende Minderzuführung zu einer Pensionsrückstellung rechtfertigt keine Ausnahme vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG. 2. Mit der in § 6a Abs. 4 S. 1 EStG vorgeschriebenen Anknüpfung an die Teilwerte des Wirtschaftsguts (und nicht an Bilanzansätze) hat der Gesetzgeber die Zuschreibung in einer Weise begrenzt, dass in Vorjahren unterbliebene Zuführungen erst in dem Wirtschaftsjahr nachgeholt werden können, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt (§ 6a Abs. 4 S. 5 EStG). 3. Angesichts der detaillierten Ausnahmeregelungen vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG in den Sätzen 2 bis 6 besteht keine Regelungslücke, die es im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen gälte. 4. Das Nachholverbot besteht sowohl für sog. Neuzusagen, für die eine handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht, als auch für vor dem 1. Januar 1987 erteilte sog. Altzusagen, für die ein Passivierungswahlrecht bestand.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 ; EStG § 6a Abs. 4 S. 1 ; GewStG § 7 S. 1 ; GewStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; EGHGB Art. 28 ;

Tatbestand: