FG Hamburg - Beschluss vom 08.10.2020
4 V 101/20
Normen:
AO § 364;

Nachkommen der Pflicht der Zollbehörde zur Begründung und Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen i.R.e. Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 4 V 101/20

DRsp Nr. 2022/7031

Nachkommen der Pflicht der Zollbehörde zur Begründung und Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen i.R.e. Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

1. Kann einem Abgabenbescheid nicht entnommen werden, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sich der Antragsgegner insoweit stützt, ist der Bescheid formell rechtswidrig.2. Ist der Antragsgegner seiner Pflicht aus § 364 AO zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen, ist bereits aus diesem Grunde Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.3. Die Vorschrift des § 364 AO findet auch auf Einspruchsverfahren in Bezug auf Abgabenbescheide Anwendung, die ihre Rechtsgrundlage im Unionszollkodex haben.4. Weder Art. 12 UZK noch Art. 45 VO Nr. 515/97 rechtfertigt die Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Mitteilungspflichtige Besteuerungsgrundlagen sind auch Berichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Normenkette:

AO § 364;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides, mit dem der Antragsgegner Antidumpingzoll nacherhebt.