Der Streitfall betraf lediglich noch die Frage, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren, da der Rechtsstreit in der Hauptsache mit Ablauf des Monats März erledigt war (§ 42 b Abs. 3 ). Da das Finanzamt die Auffassung vertrat, daß § Abs. Satz 6 auch Fälle der Änderung einer bestehenden Eintragung auf der Lohnsteuerkarte betrifft und auch die Eintragung des beantragten Freibetrags im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, wurden ihm die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.
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