BFH vom 12.05.1995
VI B 8/95

Nachmittagsstunden genutzt würde.

BFH, vom 12.05.1995 - Aktenzeichen VI B 8/95

DRsp Nr. 1997/8380

Nachmittagsstunden genutzt würde.

Verteilung des Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in § 39 a Abs. 2 Satz 6 EStG geregelte gleichmäßige Aufteilung des Freibetrags auf die der Antragstellung folgenden Monate nur die Fälle einer erstmaligen Eintragung oder auch Fälle der Änderung der bestehenden Eintragung auf der Lohnsteuerkarte betrifft.

Für die Praxis:

Der Streitfall betraf lediglich noch die Frage, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren, da der Rechtsstreit in der Hauptsache mit Ablauf des Monats März erledigt war (§ 42 b Abs. 3 ). Da das Finanzamt die Auffassung vertrat, daß § Abs. Satz 6 auch Fälle der Änderung einer bestehenden Eintragung auf der Lohnsteuerkarte betrifft und auch die Eintragung des beantragten Freibetrags im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, wurden ihm die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.