Die Beteiligten streiten darüber, ob nachträglich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG für das Kalenderjahr 2005 bzw. eine Abschreibung der Beteiligung auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung möglich war.
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