FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2011
3 K 2171/08
Normen:
EStG § 17; BGB § 670;

Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 2171/08

DRsp Nr. 2012/9847

Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG

Zur Berücksichtigung von Drittaufwand bei vertraglichem Aufwendungsersatzanspruch.

Normenkette:

EStG § 17; BGB § 670;

Tatbestand:

Strittig sind der Zeitpunkt der Entstehung und die Höhe eines Auflösungsverlusts.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitjahr Gesellschafterin der S GmbH. Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte bei der GmbH beschäftigt (Blatt 62ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I). Die GmbH war am 23. Dezember 1992 vom Kläger und seinem Bruder K. S. durch Umwandlung der früheren OHG gegründet worden (Blatt 37ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I). Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb einer Tischlerei. Das Stammkapital der GmbH in Höhe von 50.000 DM hielten der Kläger und sein Bruder jeweils zur Hälfte. Mit notariellem Vertrag vom 9. November 1993 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der GmbH an die Klägerin zum Preis von 25.000 DM (Blatt 58ff der Insolvenzakte Nummer IN Nummer /04 Band I). Der Kläger und sein Bruder waren Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH wurde auf einem angemieteten Grundstück betrieben. Vermieter des Grundstücks waren der Kläger und sein Bruder in Rechtsform einer GbR.