BVerwG - Urteil vom 23.02.2021
2 C 22.19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 53; HBeamtVG § 57; HBeamtVG § 69; HBeamtVG § 70; AO § 42;
Fundstellen:
DÖV 2021, 800
NVwZ 2021, 1306
NZG 2021, 934
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 602/15
VGH Hessen, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1564/18

Nachträgliche Berücksichtigung von Einkünften bei Versorgungsbezügen; Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Gewinnausschüttung an mitarbeitenden Gesellschafter

BVerwG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 2 C 22.19

DRsp Nr. 2021/7525

Nachträgliche Berücksichtigung von Einkünften bei Versorgungsbezügen; Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Gewinnausschüttung an mitarbeitenden Gesellschafter

1. Arbeitet der Versorgungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Gesellschaft, an der er auch als Gesellschafter beteiligt ist, und erhält er Zahlungen von der Gesellschaft, die einkommensteuerrechtlich teilweise als Arbeitseinkünfte und teilweise als Kapitaleinkünfte behandelt werden, kann die Versorgungsbehörde grundsätzlich von den steuerrechtlichen Einordnungen ausgehen.2. Liegt allerdings wie etwa im Fall unangemessen niedriger, eher symbolischer Gehaltszahlungen einerseits und hoher Kapitalleistungen andererseits eine verdeckte Gehaltszahlung vor, sind dem Kapitaleigner zufließende Zuwendungen versorgungsrechtlich als Arbeitseinkünfte anzusehen (sog. Missbrauchsgrenze, vgl. § 42 AO).