FG Hamburg - Urteil vom 10.11.2005
V 54/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Nachträgliche Bildung einer Tantiemerückstellung

FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen V 54/02

DRsp Nr. 2006/2265

Nachträgliche Bildung einer Tantiemerückstellung

1. Eine Bilanzberichtigung kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen. 2. Fehlerhafte Bilanzansätze sind grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich auch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat. 3. Erhöht sich aufgrund der Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes die Bemessungsgrundlage für die Tantieme, hat eine Zuführung zur Tantiemerückstellung zu erfolgen bzw. muss diese geändert werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die nachträgliche Aktivierung von Forderungen zur Berücksichtigung einer Tantiemerückstellung führt und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 28.6.1990 gegründet und am 20.11.1990 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr H... - H -. Dieser ist einzelvertretungsberechtigt und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschaftsgegenstand der Klägerin ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Audio- und Computer-Software. Sie vertreibt vornehmlich Tonträger.