BFH - Beschluss vom 18.11.2010
VII B 123/10
Normen:
ZK Art. 78 Abs. 3; ZK Art. 89 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2058/07

Nachträgliche Korrektur einer falschen Anmeldung bei einem Hauptzollamt und Erstattung von Einfuhrabgaben

BFH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen VII B 123/10

DRsp Nr. 2011/4028

Nachträgliche Korrektur einer falschen Anmeldung bei einem Hauptzollamt und Erstattung von Einfuhrabgaben

1. NV: Werden Veredelungserzeugnisse aus dem aktiven Veredelungsverkehr durch Angabe eines falschen Verfahrenscodes zur Ausfuhr anstatt zur Wiederausfuhr angemeldet, werden sie durch fälschliche Zuerkennung des Status von Gemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung entzogen. 2. NV: Eine nachträgliche Korrektur der abgegebenen Ausfuhranmeldung kommt nur in Betracht, wenn dadurch die Ziele des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht gefährdet werden.

Normenkette:

ZK Art. 78 Abs. 3; ZK Art. 89 Abs. 1;

Gründe

I.