FG München - Urteil vom 06.05.2010
14 K 2058/07
Normen:
ZK Art. 236 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 2; ZKDV Art. 865 UAbs. 1; EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1;

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung ist nicht nachträglich heilbar

FG München, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 2058/07

DRsp Nr. 2011/14082

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung ist nicht nachträglich heilbar

1. Auch die Zollanmeldung einer Ware kann ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstellen, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat (hier durch die fehlerhafte Verwendung des Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung), dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird. 2. Die Verwendung des falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung kann nicht nachträglich durch eine Korrektur auf den Originalpapieren geheilt werden, weil auch im Fall einer entsprechenden Änderung die Ziele der aktiven Veredelung nach wie vor gefährdet wären.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 236 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 2; ZKDV Art. 865 UAbs. 1; EWGV 2454/93 Art. 865 UAbs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht die Erstattung von Einfuhrabgaben abgelehnt hat.