BVerfG - Beschluß vom 18.02.2003
2 BvR 1114/01
Normen:
AO § 171 Abs. 14 §§ 169 170 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 37/00
FG Schleswig-Holstein, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V 788/98

Nachträgliche Steuerfestsetzung bei Unwirksamkeit des Steuerbescheides

BVerfG, Beschluß vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1114/01

DRsp Nr. 2003/4303

Nachträgliche Steuerfestsetzung bei Unwirksamkeit des Steuerbescheides

Die Regelung der §§ 169 ff AO, wonach bei Zahlung auf einen wegen Bekanntgabefehlern unwirksamen Steuerbescheid die Festsetzungsfrist bis zum Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist hinausgeschoben wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 14 §§ 169 170 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zum Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und zum Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sind hinreichend geklärt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen bzw. die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 171 Abs. 14 AO 1977 lassen eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.