Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen bzw. die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 171 Abs. 14 AO 1977 lassen eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|