BGH - Beschluß vom 16.10.1995
II ZR 292/94
Normen:
BGB §§ 362 366 ; GmbHG §§ 5 19 ;
Fundstellen:
DStR 1995, 1763
Vorinstanzen:
KG, vom 21.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 8262/93

Nachträgliche Tilgungsbestimmung für Geldleistung an eine GmbH bei fehlender Leistungsbestimmung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung

BGH, Beschluß vom 16.10.1995 - Aktenzeichen II ZR 292/94

DRsp Nr. 2004/4602

Nachträgliche Tilgungsbestimmung für Geldleistung an eine GmbH bei fehlender Leistungsbestimmung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung

Hat der Gesellschafter einer GmbH seine Bareinlageschuld nicht (vollständig) erfüllt und leistet er eine Zahlung an die Gesellschaft, ohne ausdrückliche Leistungsbestimmung, kann er später, wenn sich die von ihm geleistete Zahlung als Gewährung eines Darlehens erweist, im nachhinein keine Leistungsbestimmung mehr in Richtung auf eine Einlage treffen.

Normenkette:

BGB §§ 362 366 ; GmbHG §§ 5 19 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin (§ 97 ZPO).

Hinweise:

Anmerkung:

Goette, DStR 1995, 1764

Vorinstanz: KG, vom 21.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 8262/93
Fundstellen
DStR 1995, 1763