FG Berlin - Urteil vom 30.11.2005
2 K 2059/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 504

Nachträgliche Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in eine vorzeitige Altersrente

FG Berlin, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 K 2059/02

DRsp Nr. 2006/2252

Nachträgliche Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in eine vorzeitige Altersrente

Die nachträgliche Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in eine vorzeitige Altersrente ist nicht als Ereignis mit Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die am 7. Februar 1940 geborene Klägerin erzielte in den Streitjahren 1996 bis 1998 sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz - EStG - aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Rentenanspruch wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA- vom 28. März 1996 bis zum 31. Juli 1999 anerkannt; bei andauernder Erwerbsunfähigkeit bedurfte es für einen weiteren Rentenlauf eines erneuten Antrags der Klägerin. Der Beklagte besteuerte die Rente in den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzungen für 1996 - 1998 erklärungsgemäß mit einem Ertragsanteil von jeweils 21 %, wobei er von einer Laufzeit der Erwerbsunfähigkeitsrente von 11 Jahren ausging (Rentenbeginn: 1. Februar 1994, Umwandlung der Rente in Ruhestandsgeld mit Erreichen des 65. Lebensjahres und Eintritt ins reguläre Rentenalter am 7. Februar 2005).