Die am 7. Februar 1940 geborene Klägerin erzielte in den Streitjahren 1996 bis 1998 sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz - EStG - aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Rentenanspruch wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA- vom 28. März 1996 bis zum 31. Juli 1999 anerkannt; bei andauernder Erwerbsunfähigkeit bedurfte es für einen weiteren Rentenlauf eines erneuten Antrags der Klägerin. Der Beklagte besteuerte die Rente in den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzungen für 1996 - 1998 erklärungsgemäß mit einem Ertragsanteil von jeweils 21 %, wobei er von einer Laufzeit der Erwerbsunfähigkeitsrente von 11 Jahren ausging (Rentenbeginn: 1. Februar 1994, Umwandlung der Rente in Ruhestandsgeld mit Erreichen des 65. Lebensjahres und Eintritt ins reguläre Rentenalter am 7. Februar 2005).
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