FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2012
4 K 4361/08
Normen:
EStG 2006 § 35a Abs. 2 S. 2;

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube auch bei nur geringer Erweiterung der Wohnfläche keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 4 K 4361/08

DRsp Nr. 2013/17507

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube auch bei nur geringer Erweiterung der Wohnfläche keine steuerbegünstigte „Handwerkerleistung”

1. Unter die nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigten Handwerkerleistungen fallen sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung als auch Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. 2. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Wohnflächenschaffung bzw. Wohnflächenerweiterung anfallen. Daher ist die Herstellung einer nachträglich eingebauten Dachgaube auch dann nicht gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigt, wenn sie nur zu einer geringfügigen Erweiterung der Wohnfäche führt (im Streitfall: Wohnflächenerweiterung von ca. 2,40 m²).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG 2006 § 35a Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.