FG Sachsen - Urteil vom 05.12.2013
8 K 1599/10
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 4;

Nachträglicher Kirchensteuererstattungsüberhang als auf den Sonderausgabenabzug des Streitjahres rückwirkendes Ereignis

FG Sachsen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 8 K 1599/10

DRsp Nr. 2014/471

Nachträglicher Kirchensteuererstattungsüberhang als auf den Sonderausgabenabzug des Streitjahres rückwirkendes Ereignis

1. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn Kirchensteuer i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG rückwirkend erstattet wird. Allerdings lässt es der BFH bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z. B. der Kirchsteuer aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität zu, dass zunächst eine Verrechnung der erstatteten Sonderausgaben für eines der Vorjahre mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr erfolgt.