Strittig ist die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids 1996.
Die Einkommensteuererklärung 1996 der Kläger ging am 14. Mai 1997 bei Beklagten ein. Der Einkommensteuererklärung war eine Anlage FW beigefügt, in der eine Vorkostenpauschale gemäß § 10i EStG nicht geltend gemacht wurde. Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 wurde die Einkommensteuer 1996 der Kläger festgesetzt. Der Abzug einer Vorkostenpauschale gemäß § 10i EStG war in dem Bescheid erklärungsgemäß nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid 1996 wurde bestandskräftig.
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