I.
Die Antragstellerin -Astin.- ist Inhaberin eines Transportunternehmens. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -). Die Astin, bildete in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 3 EStG, die in den Folgejahren -mangels getätigter Investitionen- gewinnerhöhend aufgelöst wurden (GewSt 98, Bl. 35). Auch in der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998, die dem Antragsgegner -Ag.- am 19. April 2000 vorgelegt wurde (GewSt 98, Bl. 1 ff.), findet sich unter der Position "Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil" ein Betrag von 100.000 DM (GewSt 98, Bl. 10, 29).
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