FG Saarland - Beschluss vom 15.12.2000
1 V 346/00
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 5 ;

Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparrücklage

FG Saarland, Beschluss vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 V 346/00

DRsp Nr. 2001/7263

Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparrücklage

Zum Nachweis der zukünftigen Investitionsabsicht für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nach § 7g EStG bedarf es zumindest der Glaubhaftmachung (Festhalten am Beschluss des FG des Saarlandes vom 16.11.1998 1 V 310/98).

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin -Astin.- ist Inhaberin eines Transportunternehmens. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -). Die Astin, bildete in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 3 EStG, die in den Folgejahren -mangels getätigter Investitionen- gewinnerhöhend aufgelöst wurden (GewSt 98, Bl. 35). Auch in der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998, die dem Antragsgegner -Ag.- am 19. April 2000 vorgelegt wurde (GewSt 98, Bl. 1 ff.), findet sich unter der Position "Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil" ein Betrag von 100.000 DM (GewSt 98, Bl. 10, 29).