FG Köln - Urteil vom 15.12.2011
10 K 1365/09
Normen:
EStG § 21; EStG § 9;
Fundstellen:
DStR 2012, 8
DStRE 2013, 8

Nachweis der Vermietungsabsicht bei VuV

FG Köln, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 10 K 1365/09

DRsp Nr. 2012/3330

Nachweis der Vermietungsabsicht bei VuV

Die ernsthafte Absicht zur Vermietung einer - vormals vermieteten - höherpreisigen Immobilie ist nicht bereits dann nachgewiesen, wenn - ohne Einschaltung eines Maklers - lediglich vier Anzeigen in der Presse geschaltet werden.

Normenkette:

EStG § 21; EStG § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung von Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger wohnten im Streitjahr 2006 in A und vermieteten u.a. eine Doppelhaushälfte in der B-Straße … in C. Im Rahmen der Erklärung der Einkünfte aus der Vermietung erklärten sie Werbungskosten für Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 74.620 EUR. Ende 2006 schalteten die Kläger vier Vermietungsanzeigen, in welchen sie das Objekt wie folgt anboten:

„Atriumbungalow in C, ab 00.00.2007, 1500 EUR Kaltmiete …”.