Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin ist seit dem 28.06.2018 Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen A). Dabei handelt es sich um einen Ackerschlepper Agrotron M 640, Hersteller Deutz-Fahr. Streitig ist, ob die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 7 KraftStG erfüllt sind.
Die Klägerin betreibt unter der Adresse A-Str. in F. ein Unternehmen zum Verkauf, zur Vermietung und zur Reparatur von Motorgeräten aller Art für Bauwirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Werkstatt zur Motorenreparatur.
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