BGH - Beschluss vom 15.09.2021
VII ZR 3/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 120/18
OLG Stuttgart, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen U 546/19

Nachweis hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen VII ZR 3/21

DRsp Nr. 2021/17041

Nachweis hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Allein der Umstand, dass in einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut ist, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Selbst wenn eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 zu qualifizieren sein sollte, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.

Tenor