FG Hamburg - Urteil vom 17.11.2005
IV 144/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 25 Abs. 1 Art. 52 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 615/98 Art. 1 Art. 2 Abs. 3 Art. 3 Abs. 2 Art. 5 Abs. 3 ; EWGRL 628/91;

Nachweis über vorgeschriebene Ruhezeiten beim Transport lebender Rinder auch durch Vernehmung des Fahrers

FG Hamburg, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen IV 144/04

DRsp Nr. 2006/2262

Nachweis über vorgeschriebene Ruhezeiten beim Transport lebender Rinder auch durch Vernehmung des Fahrers

Der Nachweis, dass die in Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie91/628/EWG unter Ziffer 48.4 lit. d vorgeschriebenen Ruhezeiten beim Transport lebender Rinder eingehalten wurden, kann nicht allein durch den ordnungsgemäß ausgefüllten Transportplan selbst erbracht werden, vielmehr kann der Nachweis auch im Rahmen einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Fahrers, der den Transport durchgeführt hat, als Zeugen erbrachten werden.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 25 Abs. 1 Art. 52 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 615/98 Art. 1 Art. 2 Abs. 3 Art. 3 Abs. 2 Art. 5 Abs. 3 ; EWGRL 628/91;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von ihr zunächst vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 8.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A die Ausfuhr von 33 lebenden Rindern nach Ägypten an. Der Transport sollte mittels Lkw von B über Salzburg und Prosecco nach Koper in Slowenien und vom dortigen Hafen per Schiff nach Alexandria führen.