Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von ihr zunächst vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 8.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A die Ausfuhr von 33 lebenden Rindern nach Ägypten an. Der Transport sollte mittels Lkw von B über Salzburg und Prosecco nach Koper in Slowenien und vom dortigen Hafen per Schiff nach Alexandria führen.
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