FG München - Urteil vom 11.11.2002
1 K 3331/01
Normen:
EStG § 10d § 11 § 33 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 3331/01

DRsp Nr. 2003/4018

Negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuer 1998

1. Zahlt eine Beamtin zu viel ausgezahltes Übergangsgeld an den Dienstherrn zurück, ist dieser Betrag im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen. Auf die Veranlagung des Jahres der Auszahlung wirkt sich dieser Vorgang nicht aus. 2. Unter Krankheitskosten fallen nach allgemeinem Verständnis auch Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung. Da in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 1998 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können, ist einem Steuerpflichtigen, der derartige Aufwendungen zunächst nicht geltend gemacht hatte, ein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 10d § 11 § 33 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid zu berichtigten ist.