Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Frage, ob der Beklagte eine negative Hinzurechnung bezogen auf den Verlustanteil der stillen Gesellschafter im Streitjahr 2008 unter Bezugnahme auf die Gewerbesteuerrichtlinien – GewStR – 2009 zu Recht abgelehnt hat.
Mit Gründungsverträgen vom 11. Januar 2008 wurde zunächst die vormalige Muttergesellschaft der ursprünglichen Klägerin (jetzt: A GmbH) mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet (HRB 1 des Amtsgerichtes B). Das Geschäftsjahr der Muttergesellschaft lief vom 1. November bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres (UR-Nr. 2 des Notars C in B). Unmittelbar im Anschluss wurde die ursprüngliche Klägerin (im Folgenden als Klägerin bezeichnet) mit einem Stammkapital von 50.000 EUR gegründet (UR-Nr. 3 des Notars C; HRB 4 des Amtsgerichtes B). Auch das Geschäftsjahr der Klägerin lief vom 1. November bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfgeschäftsjahr.
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