BFH - Beschluss vom 26.10.2011
X B 44/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 81
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 355/10

Negative Schlussfolgerungen aus der Vernichtung von Buchführungsunterlagen eines Steuerpflichtigen durch eine Naturkatastrophe als bedeutsame Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen X B 44/11

DRsp Nr. 2011/21553

Negative Schlussfolgerungen aus der Vernichtung von Buchführungsunterlagen eines Steuerpflichtigen durch eine Naturkatastrophe als bedeutsame Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger war in den Streitjahren Arbeitnehmer; die Klägerin erzielte seit 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelhandel mit Gemischtwaren, Haushaltsartikeln, Geschenkartikeln u.a. Zum 1. Juli 2000 erweiterte sie ihr Geschäftsfeld auf den Handel mit Waffen, Munition und Jagdausrüstungen. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung; die Erlöse wurden im Wesentlichen in bar vereinnahmt. Von 1994 bis 2005 erklärte sie --mit Ausnahme des Jahres 1995-- stets Verluste, teils in erheblicher Höhe. Die sich aus ihren Gewinnermittlungen ergebenden Rohgewinnaufschlagsätze lagen in den Streitjahren 2001 bis 2005 zwischen ./. 11,4 % und + 3,9 %.