BGH - Beschluß vom 17.03.2005
5 StR 328/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 517
wistra 2005, 228
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 08.03.2004

nemo-tenetur-Grundsatz bei Wiederholung unrichtiger Angaben in der Jahressteuererklärung

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 328/04

DRsp Nr. 2005/5748

nemo-tenetur-Grundsatz bei Wiederholung unrichtiger Angaben in der Jahressteuererklärung

1. Aus dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" kann die Straflosigkeit der Wiederholung unrichtiger Angaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen in der zugehörigen Jahreserklärung nicht hergeleitet werden.2. In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt nämlich die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz noch das Zwangsmittelverbot berechtigen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: