BGH - Beschluß vom 12.01.2005
5 StR 191/04
Normen:
AO § 393 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 125
DStRE 2005, 1424
JR 2005, 300
NJW 2005, 763
NStZ 2005, 519
NStZ 2006, 41
StV 2005, 316
wistra 2005, 148
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 16.09.2003

Nemo-tenetur-Grundsatz in Bezug auf weitere Steuererklärungen bei anhängigem Steuerstrafverfahren

BGH, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 StR 191/04

DRsp Nr. 2005/2412

Nemo-tenetur-Grundsatz in Bezug auf weitere Steuererklärungen bei anhängigem Steuerstrafverfahren

»1. Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen.2. Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.«

Normenkette:

AO § 393 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.