Nemo-tenetur-Grundsatz in Bezug auf weitere Steuererklärungen bei anhängigem Steuerstrafverfahren
BGH, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 StR 191/04
DRsp Nr. 2005/2412
Nemo-tenetur-Grundsatz in Bezug auf weitere Steuererklärungen bei anhängigem Steuerstrafverfahren
»1. Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen.2. Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.«
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.
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