FG Köln - Urteil vom 11.12.2008
15 K 3336/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 359

Neubegründung der doppelten Haushaltsführung bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit

FG Köln, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 15 K 3336/08

DRsp Nr. 2009/10764

Neubegründung der doppelten Haushaltsführung bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit

1. Eine doppelte Haushaltsführung wird nicht nur dann neu begründet, wenn aufgrund der Aufnahme einer neuen Auswärtstätigkeit erstmals eine Wohnung am Beschäftigungsort bewohnt wird, sondern auch dann, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen worden ist und wieder am selben Ort begründet wird. 2. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Steuerpflichtige wusste, dass er wieder im selben Tätigkeitsort eingesetzt sein wird, wenn es wirtschaftlich geboten und sinnvoll war, die bisherige doppelte Haushaltsführung zu beenden 3. Die Beendigung der bisherigen doppelten Haushaltsführung durch tatsächliche Aufgabe der Wohnung ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Unterbrechung 10 Monate dauern soll. 4. Dieses gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die in seinem Eigentum stehende Wohnung während der Dauer von 10 Monaten nicht verkauft oder vermietet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Dauer der ersten 3 Monate einer im Streitjahr 2006 unstreitig vorliegenden doppelten Haushaltsführung Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zustehen.