Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Dauer der ersten 3 Monate einer im Streitjahr 2006 unstreitig vorliegenden doppelten Haushaltsführung Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zustehen.
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