BFH - Urteil vom 03.12.2019
X R 12/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 417
BStBl II 2020, 386
DStRE 2020, 372
FR 2020, 1058
FamRB 2020, 131
NJW 2020, 870
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 567/17

Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente aufgrund der regulären Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gem. § 255a SGB VI

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen X R 12/18

DRsp Nr. 2020/3255

Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente aufgrund der regulären Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gem. § 255a SGB VI

Auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255a SGB VI stellt eine regelmäßige Anpassung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar und führt nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2018 – 5 K 567/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbene Ehefrau wurden für die Streitjahre 2014 und 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten im Beitrittsgebiet und bezogen in den Streitjahren Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Die Einnahmen wurden um den steuerfreien Teil der Rente (Rentenfreibetrag) gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gekürzt und als sonstige Einkünfte besteuert.