LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2021
L 16 R 335/19
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2530/17

Neuberechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente im ZugunstenverfahrenFiktive Entrichtung höherer PflichtbeiträgeKeine Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Regelungen des § 44 Absatz 4 SGB X

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 16 R 335/19

DRsp Nr. 2022/5976

Neuberechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente im Zugunstenverfahren Fiktive Entrichtung höherer Pflichtbeiträge Keine Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Regelungen des § 44 Absatz 4 SGB X

Der nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden – hier im Falle einer geltend gemachten Berücksichtigung höherer Krankengeldzahlungen bei der Rentenberechnung durch eine fiktive Entrichtung von höheren Pflichtbeiträgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand