BGH - Beschluss vom 07.12.2017
V ZB 109/17
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 S. 3, 4; ZVG § 83 Nr. 5; ZVG § 85a; ZVG § 100 Abs. 1; ZPO § 329 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 200
MDR 2018, 298
MDR 2018, 652
NJW-RR 2018, 140
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 K 29/04
LG Hanau, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 64/17

Neubewertung der formellen Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes durch das Vollstreckungsgericht; Erforderlichkeit einer Anpassung von wesentlichen neuen Tatsachen

BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen V ZB 109/17

DRsp Nr. 2018/1177

Neubewertung der formellen Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes durch das Vollstreckungsgericht; Erforderlichkeit einer Anpassung von wesentlichen neuen Tatsachen

Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 3. Zivilkammer - vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 291.000 € für die Gerichtsgebühren und 585.319,39 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 2, wobei 310.500 € auf die Vertretung des Beteiligten zu 1 und 274.819,39 € auf die Vertretung der Beteiligten zu 2 entfallen.

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 S. 3, 4; ZVG § 83 Nr. 5; ZVG § 85a; ZVG § 100 Abs. 1; ZPO § 329 Abs. 3;

Gründe

I.