BFH - Urteil vom 08.12.1998
IX R 14/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 743

Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen IX R 14/97

DRsp Nr. 1999/3589

Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art.2. Werden innerhalb einer Einkunftsart einzelne selbständige Erwerbsgrundlagen (z. B. ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein Gewerbebetrieb oder ein Mietobjekt) nachträglich bekannt, so stellt das aus dieser Erwerbsgrundlage erzielte Ergebnis eine einheitliche Tatsache dar. Es handelt sich insoweit um einen neuen, bisher nicht bekannten einheitlichen Vorgang, den das FA mangels Kenntnis bei der Festsetzung der Steuer nicht berücksichtigen konnte.3. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Auch ein beruflich stark in Anspruch genommener Stpfl. handelt grob fahrlässig, wenn er seine Steuererklärung nicht darauf überprüft, ob alle wesentlichen Erwerbsgrundlagen dem FA mitgeteilt werden.

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Im Jahr 1992 erwarben sie zu je 1/2 eine Eigentumswohnung in X.