BFH - Urteil vom 27.11.2001
VIII R 3/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 473

Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

BFH, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen VIII R 3/01

DRsp Nr. 2002/2305

Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

1. Nach ständiger BFH-Rspr. kommt es für die Frage, ob eine Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 AO nachträglich bekannt wird, grds. auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Bescheids an. Das gilt gleichermaßen für § 173 Abs. 1 Nr. 1 wie für § 173 Abs. 1 Nr. 2. 2. Wird ein Steuerbescheid vor seiner Absendung keiner weiteren Prüfung unterzogen oder nur einer solchen, die die Feststellung der ermittelten Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung unberührt lässt, ist für das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln grds. der Zeitpunkt der Zeichnung des Eingabewertbogens maßgebend. 3. Lediglich in Fällen, in denen der zuständige Bearbeiter des FA aufgrund eines Prüfhinweises oder aus sonstigem Anlass tatsächlich den gesamten Steuerbescheid (in materieller Hinsicht) überprüft hat oder zu überprüfen hatte, tritt in vollem Umfang an die Stelle des Zeitpunkts der ursprünglichen Zeichnung des Eingabewertbogens der der erneuten tatsächlichen oder der der gebotenen Überprüfung.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 ;

Gründe: