FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.1998
11 K 9757/97 E
Fundstellen:
EFG 1999, 260

Neue Tatsachen bei Abfindungszahlungen des Arbeitgebers

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 11 K 9757/97 E

DRsp Nr. 2001/2773

Neue Tatsachen bei Abfindungszahlungen des Arbeitgebers

Ein Einkommensteuerbescheid kann nicht wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn das Finanzamt die vollständige Anforderung aller maßgeblichen Unterlagen (insbesondere Verträge) für eine im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ermäßigt besteuerte Abfindungszahlung des Arbeitgebers unterläßt und den Steuerpflichtigen ohne Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO veranlagt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1992 wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen vom Beklagten geändert werden konnte.

Der Kläger erzielte seit 1992 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG in D . In § 5 des entsprechenden Anstellungsvertrages vom 3. Mai 1991 war unter anderem vereinbart:

"Der Vertrag beginnt spätestens am 01.01.1992 und ist fest auf den 30.06.2000 geschlossen. Er ist von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Wird er seitens der Gesellschaft gekündigt, so gelten folgende Abfindungsbeträge:

Bei Kündigung

- bis zum 31.12.1993 = 24 Monatsgehälter.........

jeweils erhöht um eine Jahrestantieme des letzten vollen Geschäftsjahres."