Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1992 wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen vom Beklagten geändert werden konnte.
Der Kläger erzielte seit 1992 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG in D . In § 5 des entsprechenden Anstellungsvertrages vom 3. Mai 1991 war unter anderem vereinbart:
"Der Vertrag beginnt spätestens am 01.01.1992 und ist fest auf den 30.06.2000 geschlossen. Er ist von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Wird er seitens der Gesellschaft gekündigt, so gelten folgende Abfindungsbeträge:
Bei Kündigung
- bis zum 31.12.1993 = 24 Monatsgehälter.........
jeweils erhöht um eine Jahrestantieme des letzten vollen Geschäftsjahres."
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